Drei Ebenen getrennt prüfen
Sorgfalts- und Meldepflicht
Mängel, die nicht selbst zu beheben sind, müssen dem Vermieter gemeldet werden. Eine verspätete Meldung kann den Schaden vergrössern.
Vertragsgemässe Abnützung ist nicht automatisch ein Schaden
Nach OR ist die Sache in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus vertragsgemässem Gebrauch ergibt. Abnützung darf nicht ohne Prüfung als versicherter Mietschaden gelten.
Auch die Prüfung bei Rückgabe folgt Regeln
Der Vermieter muss den Zustand prüfen und zurechenbare Mängel sofort anzeigen; für Mängel, die bei üblicher Prüfung nicht erkennbar waren, besteht eine Ausnahme.
Vier Situationen dokumentieren
Dieselben Unterlagen helfen gegenüber Vermieter und Versicherer, entscheiden den Streit aber nicht.
Mangel bereits beim Einzug
Bewahren Sie Protokoll, Fotos und gemeldete Vorbehalte auf.
Leck oder Mangel während der Miete
Informieren Sie rasch und sichern Sie den Nachweis der Meldung und vernünftiger Sofortmassnahmen.
Schaden bei Auszug festgestellt
Verlangen Sie eine genaue Aufstellung zu Abnützung, Ursache, betroffenem Teil und Forderung.
Forderung ist bestritten
Leiten Sie Unterlagen an die Haftpflicht weiter, ohne vorschnell Zahlung oder Haftung anzuerkennen.
Was vom Einzelfall abhängt
- Die Seite entscheidet nicht, ob eine Spur, ein Kratzer oder ein defektes Gerät Abnützung oder Haftpflichtschaden ist.
- Auch bei bestehender Haftung bleiben Selbstbehalt, Ausschlüsse und Entschädigungsmethode vertraglich.
- Eine verspätete Anzeige des Vermieters beseitigt nicht automatisch versteckte, bei üblicher Prüfung nicht erkennbare Mängel.
Geprüfte amtliche Quellen
Die Originalsprache jeder Quelle ist angegeben. Die Zusammenfassungen trennen Gesetz, Behördeninformation und vertragsabhängige Bedingungen.
- ch.ch — Privathaftpflichtversicherung in der SchweizDeutsch · Abgrenzung von Privathaftpflicht und Hausrat, übliche Deckungen, Ausschlüsse und grundsätzlich freiwilliger Charakter.↗
- Fedlex — Obligationenrecht (OR, SR 220)Deutsch · Allgemeine Haftpflicht und Pflichten von Mieterinnen und Mietern, insbesondere Art. 41, 56, 257f, 257g, 267 und 267a.↗
- Fedlex — Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1)Deutsch · Vorvertragliche Information, Widerruf, Kündigung, Schadenanzeige, Schadenminderung, Auskünfte und Verjährung.↗