Neu in der Schweiz
Versicherungen in der richtigen Reihenfolge prüfen.
Diese Checkliste ordnet Schritte, die durch Bundesquellen bestätigt sind. Sie entscheidet nicht über eine Ausnahme und ersetzt weder die kantonale Behörde noch Versicherer oder persönliche Beratung.
KVG: Die allgemeine Frist beträgt drei Monate
Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss grundsätzlich spätestens drei Monate nach der Wohnsitznahme eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschliessen. Für ein Neugeborenes gilt dieselbe Frist ab Geburt.
- Bei rechtzeitiger Anmeldung wirkt die Versicherung ab Wohnsitznahme oder Geburt; die Prämien sind rückwirkend ab diesem Datum geschuldet.
- Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Schutz erst mit der Anmeldung; bei nicht entschuldbarer Verspätung kann ein Prämienzuschlag erhoben werden.
- Internationale Regeln und besondere Status können die Unterstellung ändern. Eine zu beantragende Befreiung gilt erst nach dem Entscheid der zuständigen Stelle.
So verwenden Sie diese Seite
- Beginnen Sie mit der KVG-Regel und dem massgebenden Datum. Warten Sie mit der Anmeldung nicht auf den Vergleich freiwilliger Verträge.
- Bearbeiten Sie danach nur die zutreffenden Situationen und öffnen Sie vor jedem Schritt die amtliche Quelle.
- Die Kästchen sind eine temporäre Gedächtnisstütze. Ein Haken ist weder Verwaltungsentscheid noch Deckungsnachweis.
Wichtige Grenzen
- Die Seite bestimmt weder Unterstellung noch Anspruch auf Befreiung oder Prämienverbilligung.
- Sie vergleicht keine Preise, Leistungen oder Verträge.
- Sie bietet keine persönliche Rechts-, Steuer-, Medizin- oder Versicherungsberatung.
- Kantonale, internationale und vertragliche Regeln sind bei der zuständigen Stelle zu prüfen.
Amtliche Quellen
- BAG — Versicherungspflicht bei Wohnsitz in der Schweiz
- BAG — Unterstellung und Ausnahmen
- SEM — Anmeldung und Arbeiten in der Schweiz
- BAG — obligatorisch unfallversicherte Personen
- Fedlex — SVG, obligatorische Motorfahrzeugversicherung
- Kanton Waadt — amtlicher Leitfaden zur Privathaftpflicht
- Kanton Waadt — obligatorische Feuerversicherung für Mobiliar
- Kanton Nidwalden — obligatorische Mobiliarversicherung
- BAG — freiwillige Zusatzversicherungen
- BAG — kantonale Prämienverbilligung